RECHTSGEBIETE

Erbrecht

Wir vertreten Erben – Muslime und Christen –, die im Ausland leben und das Eigentum an Immobilien in Ägypten von ihren verstorbenen ägyptischen Verwandten (Vater, Großvater) geerbt haben. Das Eigentum an Immobilien geht nach dem Tod eines Eigentümers und der Erteilung eines Erbscheins durch das zuständige Gericht, in dem die Erben und ihre jeweiligen Eigentumsanteile bestimmt werden, auf die Erben über. 

Die Vererbung von Eigentums an Immobilien ist auch durch ein Testament nach den Grundsätzen der islamischen Scharia möglich, sofern der Wert dieses Vermögens ein Drittel des Wertes des Gesamtvermögens des Verstorbenen nicht übersteigt. 

Das Eigentum kann unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften auch per Schenkung übertragen werden. 

Da die gebräuchlichste Form der Eigentumsübertragung von Immobilien der Verkauf ist, stoßen Erben zuweilen auf Situationen, bei denen der Kauf von Immobilien nicht registriert wurde. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Verkäufers als auch des Käufers einer Immobilie. 

Unsere Anwälte beraten und vertreten ausländische Erben bei der Sicherung ihrer Erbrechte und vertreten sie erforderlichenfalls auch gegenüber den Miterben.