Sunday, February 18 2018

Das neue Importeurregistergesetz in Ägypten

1. Einführung

Ein wichtiger Schritt zur Liberalisierung des ägyptischen Marktes ist getan. Änderungen des Importeurregistergesetzes (Gesetz Nr. 121 von 1982) wurden am 4. März 2017 (Gesetz Nr. 7 von 2017) vorgenommen (im Folgenden "Änderungsgesetz"). Die lang erwartete Novellierung des Gesetzes Nr. 121 von 1982 trat am 8. März 2017 in Kraft und hat den ägyptischen Markt für ausländische Investoren erheblich geöffnet. Die entsprechende Verordnung ist am 22. Juni 2017 per Verordnung Nr. 846/2017 in Kraft getreten.

Während das alte Gesetz vorschrieb, dass die Importeure zu 100 % im Besitz der Ägypter sein mussten, hat das neue Gesetz diese Beschränkungen gelockert. Das Änderungsgesetz erlaubt es Nicht-Ägyptern, bis zu 49% einer Handelsgesellschaft zu halten, die nach Ägypten importiert. Dies gilt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften.

Darüber hinaus können sich in Ägypten tätige Produktions- und Dienstleistungsunternehmen zu 100 % im ausländischen Besitz befinden und müssen nicht in das Importeursverzeichnis eingetragen werden, um Waren zu importieren, die für ihr Geschäft benötigt werden.

2. Optionen für die Registrierung

Um ein Handelsunternehmen nach dem neuen Änderungsgesetz als Importeur zu registrieren, gibt es drei Möglichkeiten:

a. Die erste Möglichkeit besteht darin, eine neue Gesellschaft (genannt "NewCo") als Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen.

- Das eingezahlte Kapital einer NewCo muss für Aktiengesellschaften mindestens 5 Mio. EGP betragen (nach dem alten Recht waren es 15.000 EGP) und für GmbH 2 Mio. EGP (nach dem alten Recht waren es 250.000 EGP);

- Die NewCo muss seit mindestens einem Jahr im Handelsregister eingetragen sein, bevor sie die Eintragung in das Importeursverzeichnis beantragt;

- Die NewCo muss einen Jahresumsatz von mindestens 5 Mio. EGP aufweisen, wie er in ihren Steuererklärungen im Jahr vor ihrem Antrag auf Eintragung in das Importeursverzeichnis angegeben ist;

- Der/die Manager der NewCo müssen ägyptische Staatsangehörige sein;

- Die NewCo muss nach ägyptischem Recht gegründet werden und ihren Sitz in Ägypten haben;

- Mindestens 51% der Aktien einer Aktiengesellschaft bzw. der Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen im Besitz von Ägyptern sein; und

- Die NewCo muss mit ihrem Antrag auf Eintragung in das Importeursverzeichnis 200.000 EGP in Bar oder in Form einer Bankgarantie als Sicherheit für die Erfüllung der Anforderungen des Änderungsgesetzes beifügen.

b. Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Tätigkeitsbereich einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu ändern:

Sollten (a) ausländische Investoren bereits eine ägyptische Tochtergesellschaft besitzen, entweder in Form einer Aktiengesellschaft oder in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die vorstehend für eine NewCo aufgeführten Anforderungen erfüllt, so kann diese Tochtergesellschaft ihren Tätigkeitsbereich in der Satzung dahingehend ändern, dass sie Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs importiert und die Registrierung als Importgesellschaft im Importeursverzeichnis beantragt.

c. Die dritte Option wäre der Erwerb einer bestehenden Handelsgesellschaft, die bereits im Importeursverzeichnis eingetragen ist:

Unter der Voraussetzung, dass die zu erwerbende Handelsgesellschaft für mindestens ein Jahr im Handelsregister eingetragen und ebenfalls im Importeursverzeichnis eingetragen ist, kann der ausländische Investor (i) direkt 49% der Aktien bzw. der Zuteilungen dieser Gesellschaft und (ii) indirekt die restlichen Aktien bzw. Zuteilungen von 51% erwerben. Ist das eingezahlte Kapital der erworbenen Gesellschaft, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, kleiner als 2 Mio. EGP bzw. kleiner als 5 Mio. EGP, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, dann muss die erworbene Gesellschaft ihr Kapital innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem 8. März 2017 für eine Aktiengesellschaft und innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem 22. Juni 2017 für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend erhöhen.