Thursday, February 15 2018

Die Haftung des gesetzlichen Vertreters ägyptischer Unternehmen nach dem neuen Investitionsgesetz (Gesetz Nr. 72 von 2017).

Nach der Revolution, die zur Verabschiedung einer neuen Verfassung und einem neuen Regime führte, hat Ägypten einer Reihe von Reformen begonnen. In einem ersten Schritt wurde ein neues Investitionsgesetz verabschiedet. Auch wenn die Ausführungsbestimmungen des neuen Investitionsgesetzes noch nicht in Kraft getreten sind, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen.

Der Rechtsausschuss der Deutschen Außenhandelskammer bat mich, die Verantwortung des gesetzlichen Vertreters eines ägyptischen Unternehmens unter dem neuen Investitionsgesetz zu untersuchen. Dafür werde ich zunächst den gesetzlichen Vertreter nach ägyptischem Recht definieren. Anschließend nenne ich die einschlägigen Artikel des neuen Investitionsgesetzes. Schließlich betrachten wir die Geschäftsführerhaftung unter diesem Gesetz.

1. Definition des gesetzlichen Vertreters:

Die gesetzliche Vertretung eines Unternehmens in Ägypten hängt von der Art des Unternehmens ab:

  • Bei einer Aktiengesellschaft (SA) ist der Präsident des Verwaltungsrates der gesetzliche Vertreter. In einigen Fällen besteht eine Mithaftung aller Vorstandsmitglieder.
  • In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC) ist der im Handelsregister benannte Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter.
  • In einer Partnerschaft oder Kommanditgesellschaft gelten alle beteiligten Gesellschafter als gesetzlicher Vertreter.

2. Einschlägige Bestimmungen unter dem neuen Investitionsgesetz:

Das neue Investitionsgesetz sieht in Artikel 92 folgendes vor:  

Artikel 92
Vorbehaltlich der Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung wird in den Fällen, in denen eine Straftat im Namen und für Rechnung einer privaten juristischen Person begangen wird, die mit der tatsächlichen Geschäftsführung betraute Person strafrechtlich nicht belangt, es sei denn, sie hat die Straftat nachweislich gekannt und den Willen zur Begehung einer solchen Straftat im zur Erlangung eines eigenen Interesses oder des Interesses eines anderen.
Wird die Haftung der natürlichen Person nicht in der in Absatz 1 genannten Weise festgestellt, so ist die juristische Person mit einer Geldstrafe von mindestens dem Vierfachen und höchstens dem Zehnfachen der gesetzlich vorgeschriebenen Geldstrafe für die Straftat zu belegen. Im Falle nochmaliger Begehung der Straftat ist die Lizenz per Urteil zu entziehen bzw. die juristische Person aufzulösen. Das Urteil ist in zwei weit verbreiteten Zeitungen auf Kosten der juristischen Person zu veröffentlichen.

3. Die Haftung des gesetzlichen Vertreters nach dem neuen Investitionsgesetz:

Grundsätzlich gibt es in jedem Rechtssystem zwei Arten von Haftung, nämlich eine strafrechtliche, die zu einer Gefängnis- oder Geldstrafe führen kann, und eine zivilrechtliche, die auf die Entschädigung des Schadens gerichtet ist. Wenn beispielsweise ein Auto eine Person verletzt, ist der Fahrer des Autos unter Umständen strafrechtlich verantwortlich, während der Eigentümer des Autos zivilrechtlich zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet sein mag. Gemäß den vorgenannten Artikeln gibt es zwei Arten von Haftungen (zivil- und strafrechtlich).

In der ägyptischen Rechtsordnung ist der gesetzliche Vertreter strafrechtlich verantwortlich, wenn das Unternehmen eine Steuerstraftat begangen hat. Andererseits beseitigt Artikel 92 des neuen Investitionsgesetzes nunmehr die gesetzliche Vermutung der Haftung des gesetzlichen Vertreters. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer Investmentgesellschaft muss nun nachgewiesen werden, dass:

  • der gesetzliche Vertreter ist über die Straftat informiert war;
  • der gesetzliche Vertreter die Begehung der Straftat gewollt hat;
  • der gesetzliche Vertreter ein Interesse für sich selbst oder für andere Person an der Begehung der Straftat hatte.

Dementsprechend hat Artikel 92 die gesetzliche Vermutung der Haftung beseitigt und die strafrechtliche Verantwortung an die vorgenannten drei Bedingungen geknüpft.

Wird die Haftung des gesetzlichen Vertreters nicht in der in Absatz 1 genannten Weise festgestellt, so ist die juristische Person mit einer Geldstrafe von mindestens dem Vierfachen und höchstens dem Zehnfachen der gesetzlich vorgeschriebenen Geldstrafe für die Straftat zu belegen. Im Falle einer erneuten Begehung der Straftat ist ein Urteil zu erlassen, das die Lizenz entzieht bzw. die juristische Person auflöst. Das Urteil wird in zwei weit verbreiteten Zeitungen auf Kosten der juristischen Person veröffentlicht.

Kurzum, Artikel 92 des neuen Investitionsgesetzes hat die gesetzliche Vermutung der Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters gestrichen und knüpft eine strafrechtliche Verantwortung jetzt an frei konkrete Voraussetzungen.